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   VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219   

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VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219 (https://dejure.org/2020,50415)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 14.12.2020 - B 3 K 20.30219 (https://dejure.org/2020,50415)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 14. Dezember 2020 - B 3 K 20.30219 (https://dejure.org/2020,50415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; GR-Charta Art. 4; EMRK Art. 3
    Antrag auf internationalen Schutz nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1
    Syrien: Rückführung nach Griechenland wegen dort drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des europäischen Asylsystems und gerade auch bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. -- juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GR-Charta Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Derartige Funktionsstörungen führen erst dann zum Ausschluss den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, wenn diese nicht mit extremer materieller Not einhergeht, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Jedoch ist es dem Mitgliedstaat hiernach verboten, von der Befugnis, den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Anerkannten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - NVwZ 2020, 137-139).

    Derartige Funktionsstörungen führen erst dann zum Ausschluss den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Hierfür ist weder der bloße Umstand ausreichend, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU (Qualifikations-RL) entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36), noch ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat in Vergleich zu einem anderen, eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not.

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, wenn diese nicht mit extremer materieller Not einhergeht, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des europäischen Asylsystems und gerade auch bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. -- juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GR-Charta Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

  • VG Aachen, 20.07.2020 - 10 K 1678/19

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Daher kann auch nur begrenzt berücksichtigt werden, inwiefern es dem Kläger gelungen ist, bisher in Griechenland, nicht zu verelenden bzw. ob er sich in eine etwaige Gefahr der Verelendung durch seine Weiterreise in Europa selbst begeben hat (vgl. ausführlich VG Aachen U.v. 20.7.2020 - 10 K 1678/19.A - juris Rn. 170 ff., m.w.N.).

    (Vgl. hierzu etwa VG Aachen U.v. 20.07.2020 - 10 K 1678/19.A - juris, Rn. 118 ff. m.w.N.) Die Unterkünfte weisen häufig zudem menschenunwürdige Zustände auf: es fehlt ein gesicherter Zugang zu sanitären Einrichtungen, Wasser und Strom.

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine erneute Sachentscheidung treffen muss (BVerwG, U. v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Denn wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (BVerwG, U. v. 14.12.2016 -1 C 4.16 - juris).
  • VG Cottbus, 10.02.2020 - 5 L 581/18

    Anerkannte, keine systemischen Mängel, keine unmenschliche oder erniedrigende

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen nach Wahrnehmung des Auswärtigen Amtes dennoch (bislang) kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, mag zwar auch darauf zurückzuführen sein, dass Flüchtlinge, denen die Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende nicht (mehr) zur Verfügung stehen, teilweise "auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaft" und hierdurch gebotene "informelle Möglichkeiten" der Unterkunft (etwa in illegal besetzten Gebäuden, wie z. B. ehemaligen Schulen, Hotels oder Krankenhäusern) zurückgreifen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3; vgl. insoweit auch VG Cottbus, B.v. 10.02.2020 - 5 L 581/18.A -, juris, Rn. 33 ff.).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Der Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens ist mit Europarecht vereinbar, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19

    Drohen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines international

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt (vgl. OVG NRW, B. v. 30.1.2020 - 11 A 2480/19.A - juris; BayVGH, B. v. 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 - juris OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 27.8.2020 - 3 L 128/20 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 3 K 20.30219
    Plakativ formuliert kommt es darauf an, ob der Anerkannte bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage wäre, an "Bett, Brot und Seife" zu gelangen (VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553

    Generelle Zusicherungen eines EU-Mitgliedstaates bei Überstellung von

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